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Gerichtsordnung

GO

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz findet Anwendung auf Rechtsprechung in allen Rechtsgebieten, sowie vor- und nachgelagerte Verfahren in der Republik Oceara, soweit hier nicht ein Anderes bestimmt ist.

§ 2 Gerichte

Es werden folgende Gerichte eingerichtet (in der Reihenfolge der Instanzen):
  1. Amtsgericht
  2. Staatsgericht
  3. Republikgericht

§ 3 Streitgebiete

(1)
In folgenden Rechtsgebieten kann vor Gericht gestritten werden:
  1. Zivilrecht
  2. Verfassungsrecht
  3. Verwaltungsrecht
  4. Strafrecht
(2)
Es werden für die einzelnen Streitgebiete in den jeweiligen Gerichten unselbstständige Kammern gebildet, sofern das Gericht jeweils zuständig sein kann.
Abschnitt 2
Gerichtliche Organisation
Unterabschnitt 1
Richter

§ 4 Richter

(1)
Urteile und Beschlüsse (Entscheidungen) der Gerichte ergehen ausschließlich von den zugeordneten Richtern oder Spruchkörpern, welche aus mehreren dem Gericht zugeordneten Richtern bestehen.
(2)
1 Richter gehören genau einem Gericht (§ 3) an. 2 Richter können an ihrem Gericht in mehreren Kammern sein.
(3)
1 Richter entscheiden unabhängig und sind einzig und allein dem Gesetz unterworfen. 2 Sie haben Entscheidungen ohne externe Einflüsse unparteiisch zu treffen.

§ 5

Kein Absatztext hinterlegt.

Unterabschnitt 2
Instanzen

§ 6 Instanzenzug

1 Die Gerichte entscheiden alle Rechtsstreitigkeiten im Instanzenzug. 2 Das gerichtliche Verfahren beginnt grundsätzlich am Amtsgericht und endet nach Durchschreitung des Staatsgerichts bei dem Republikgericht als letzte Instanz.

§ 7 Abweichende Erstinstanz

Abweichend von § 7 entscheidet
  1. für Verfassungsstreitigkeiten das Republikgericht als erste und letzte Instanz,
  2. für Streitigkeiten im Verwaltungsrecht das Staatsgericht als erste Instanz,
  3. für Streitigkeiten im Strafrecht bei einem Strafmaß über 60 Hafteinheiten oder 20.000 Euro Geldstrafe das Staatsgericht als erste Instanz und
  4. für Streitigkeiten im Zivilrecht bei einem Streitwert über 20.000 Euro das Staatsgericht als erste Instanz.

§ 8 Rechtsbehelf

(1)
Das gerichtliche Verfahren zieht zur nächsten Instanz, wenn einer der Beteiligten gegen das Urteil Berufung bis einer Woche nach dessen Verkündung einlegt, es sei denn das Gericht ist die letzte Instanz in diesem Verfahren.
(2)
Die Berufung ist beim jeweils nachinstanzlichen Gerichts schriftlich mit Begründung einzureichen.
(3)
Absatz 1 und 2 gelten analog für Beschlüsse des Gerichts, gegen welche Beschwerde eingereicht wird.14
Abschnitt 3
Gerichtliches Verfahren
Unterabschnitt 1
Allgemeines

§ 9 Verfahrensstadien

(1)
Ein gerichtliches Verfahren beginnt durch schriftliche Erhebung der Klage (Klageschrift) bei dem zuständigen Gericht.
(2)
Die Klageschrift enthält
  1. Namen und gegebenfalls Geburtsdatum des Klägers,
  2. Namen und gegebenfalls Geburtsdatum der gegnerischen Partei,
  3. die Angabe des Streitgegenstandes, sowie
  4. dem Klagebegehren.
(3)
Das Gericht soll durch Beschluss die Klage abweisen, wenn die Klageerhebung formell unrichtig geschah oder die Klage für jedermann offensichtlich erfolglos bleiben wird.
(4)
1 Nach der Klageerhebung informiert das Gericht den Kläger und Beklagten und eröffnet die Beweiserhebung. 2 Die Beteiligten haben ihre Beweise dem Gericht vorzulegen. 3 Das Gericht hat hierfür eine angemessene Frist zu bestimmen.
(5)
Das Gericht soll durch Beschluss Beweise zurückweisen, wenn diese grob rechtswidrig erlangt wurden oder offensichtlich keine Relevanz für die Entscheidungsfindung haben.
(6)
1 Nach Ablauf der in Absatz 3 Satz 3 bestimmten Frist oder Einverständnis aller Beteiligten schließt das Gericht die Beweiseerhebung. 2 Das Gericht setzt einen oder mehrere Termine für die Hauptverhandlung fest.
(7)
1 Auf eine Hauptverhandlung kann durch das Gericht verzichtet werden, wenn offensichtlich keine weiteren Erkenntnisse dadurch erlangt werden könnten oder alle Beteiligten auf eine Hauptverhandlung verzichten. 2 Die Entscheidung des Gerichts nach Satz 1 ergeht durch Beschluss.
(8)
1 Das Gericht soll spätestens 48 Stunden nach der letzten Hauptverhandlung sein Urteil verkünden. 2 Dies kann am Ende der letzten Hauptverhandlung oder innerhalb der Frist durch Veröffentlichung geschehen.

§ 10 Besetzung des Gerichts

1 Das Gericht entscheidet im gesamten Verfahren durch einen Richter. 2 Der Richter darf ohne Grund nicht abgeändert werden.

§ 11 Befangenheit

(1)
Ein Richter kann in einem Verfahren nicht entscheiden, wenn er befangen ist.
(2)
Der Richter ist befangen, wenn er
  1. im Verfahren selbst Beteiligter ist,
  2. an der Entscheidung ein nicht unerhebliches Interesse hat oder
  3. mit einem der Beteiligten verwandt bis zum 3. Grad ist.
(3)
Absatz 1 und 2 gelten analog für alle staatlich Beauftragten im Gerichtsverfahren, insbesondere Staatsanwälte, Sachverständige, Beisitzer und Protokollführer.

§ 12 Rechtsanwaltszwang

1 Am Staatsgericht und Republikgericht müssen alle Streitparteien durch mindestens einen Rechtsanwalt vertreten werden. 2 Dies gilt nicht, wenn die jeweilige Partei selbst Rechtsanwalt oder Staatsanwalt ist. 3 Das Gericht kann vom Rechtsanwaltszwang auf Antrag per Beschluss absehen, wenn die jeweilige Person ein Beamter ist oder die Befähigung zum Richteramt nach diesem Gesetz hat.

§ 13 Beweise; Zeugen

(1)
1 Das Gericht kann auf Antrag einer Streitpartei den Strafverfolgungsbehörden anordnen den beantragten Beweis zu erheben, welcher eine nicht unerhebliche Bedeutung für das Verfahren haben und der Antragssteller ohne die Anordnung nicht beschaffen könnte. 2 Bei der Beschaffung der Beweise durch die Strafverfolgungsbehörden gelten die Bestimmungen für Ermittlungsverfahren. 3 Der Eingriff muss in Verhältnis zur Relevanz des zu beschaffenden Beweises und des gesamten Verfahrens stehen. 4 Ein Antrag nach Satz 1 ist in jedem Verfahrensstadium möglich.
(2)
1 Um Beweise nach der Beweiserhebung in das Verfahren einzubringen bedarf es eines Antrags beim Gericht. 2 Dem Antrag ist stattzugeben, wenn der Antragssteller den Beweis nicht rechtzeitig erbringen konnte aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat.
(3)
1 Zeugen werden auf Antrag einer Streitpartei in die Hauptverhandlung geladen, wenn Sie zur Entscheidungsfindung beitragen könnten. 2 Das Gericht kann auch ohne Antrag zur Hauptverhandlung laden, wenn es dies für nötig hält.
(4)
1 Zeugen sind vor ihrer Aussage vom vorsitzenden Richter darüber zu belehren, dass sie vor Gericht die Wahrheit zu sagen haben und sie sich nicht selbst belasten müssen. 2 Sie können vom vorsitzenden Richter vereidigt werden, wenn sie im Verfahren von besonderer Wichtigkeit sind. 3 Verwandte bis zum 2. 4 Grad dürfen die Vereidigung ablehnen.
(5)
Zeugen werden vom Gericht befragt oder auf mündlichen Antrag hin, durch die Streitparteien.
(6)
Zeugen können vom Gericht, anstatt sie zur Hauptverhandlung zu laden aufgefordert werden, ihre Aussage schriftlich einzureichen oder beim Gericht zur Niederschrift anfertigen zu lassen, wenn dies insbesondere zur Verfahrensbeschleunigung beiträgt oder in dem Verfahren auf eine Hauptverhandlung verzichtet wurde.

§ 14 Ordnungsmaßnahmen

(1)
Das Gericht hat im Verfahren und in der Hauptverhandlung zu jedem Zeitpunkt die Ordnung zu bewahren.
(2)
1 Das Gericht kann, um die Ordnung wiederherzustellen Ordnungsmaßnahmen an die Störer verhängen. 2 Ordnungsmaßnahmen umfassen
  1. Ordnungsgeld bis 15.000 Euro,
  2. (zeitweiligen) Ausschluss aus der Sitzung und
  3. Fixierung durch unmittelbarem Zwang.
Unterabschnitt 2
Zivilrecht

§ 15 Eröffnung des Zivilrechtswegs

Der Zivilrechtsweg ist eröffnet bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Unterabschnitt 3
Verwaltungsrecht

§ 16 Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

(1)
Der Zivilrechtsweg ist eröffnet in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art, soweit in diesem Gesetz kein anderer Rechtsweg eröffnet ist.
(2)
Die Klage kann begehren
  1. die Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes,
  2. den Erlass eines Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht,
  3. die Feststellung eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs, sowie
  4. der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts.

§ 17 Vorverfahren

(1)
In den Fällen des § 11 Buchstabe a und b ist eine Klage nur zulässig, wenn bei der Behörde zuvor ein Vorverfahren in Form eines Widerspruches durchgeführt wurde und dieser keinen Erfolg hatte.
(2)
Der Widerspruch ist innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts bei der Behörde in Textform oder zur Niederschrift einzureichen.
Unterabschnitt 4
Strafrecht

§ 18 Eröffnung des Strafrechtswegs

Der Strafrechtsweg ist eröffnet in allen Strafsachen.

§ 19 Staatsanwaltschaft

1 Staatsanwalt kann werden, wer auch Richter werden kann. 2 Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen.

§ 20 Vereinfachtes Strafverfahren

(1)
1 Das vereinfachte Strafverfahren wird bei einer Strafverfolgungsbehörde, die nicht die Staatsanwaltschaft ist, geführt. 2 Es kann anstatt eines gerichtlichen Strafverfahrens durchgeführt werden, wenn das Strafmaß unter 30 Hafteinheiten und 15.000 Euro Geldstrafe liegt.
(2)
1 Im vereinfachten Verfahren darf die vorgeworfene Strafe sofort durch eine Strafverfolgungsbehörde vollstreckt werden. 2 Dem Beschuldigten muss zu jederzeit die Möglichkeit gegeben sein einen Rechtsanwalt zu konsultieren und seine Rechte im Verfahren geltend zu machen.
(3)
Die Staatsanwalt ist durch die vollstreckende Behörde zum frühstmöglichen Zeitpunkt über die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens in vereinbarter Form zu informieren.
(4)
1 Das vereinfachte Strafverfahren darf nicht durchgeführt werden, wenn
  1. der Beschuldigte dies ablehnt,
  2. die Möglichkeit besteht, dass der Angeklagte nicht schuldig ist oder ein Verfahrensfehler vorliegt,
  3. die Allgemeinheit oder eine beteiligte Partei begründetes Interesse daran haben, dass ein Strafverfahren stattfindet, oder
  4. die Staatsanwaltschaft dies anordnet.
2 Bei Buchstabe c ist unmittelbar ein Antrag bei der Staatsanwaltschaft zu stellen. 3 Bis die Staatsanwaltschaft die Prüfung beendet hat, darf die Strafe nicht vollstreckt werden.
(5)
Der Beschuldigte muss bei unmittelbar bevorstehender Vollstreckung im vereinfachten Verfahren über sein Verweigerungsrecht aus Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a belehrt werden.

§ 21 Anklage

(1)
1 Die Anklage erhebt die Staatsanwaltschaft durch Einreichung der Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. 2 Sie ist auch unmittelbar allen Beschuldigten zuzuleiten.
(2)
Die Klageschrift besteht aus
  1. dem Namen und Geburtsdatum aller Beschuldigten,
  2. dem strafbaren Sachverhalt mit Zeit und Ort,
  3. den vorgeworfenen Straftaten und deren Rechtsgrundlagen, sowie
  4. den Beweisen und Zeugen (mit Namen und Geburtsdatum/-daten).
Unterabschnitt 5
Verfassungsrecht

§ 22 Eröffnung des Verfassungsrechtswegs

(1)
Der Verfassungsrechtsweg ist eröffnet, wenn die streitbegründende Norm Verfassungsrang genießt und andere Rechtswege keine Abhilfe schaffen können.
(2)
Für andere gerichtliche Verfahren kann ebenfalls in diesem Gesetz der Verfassungsrechtsweg vorgeschrieben sein.

§ 23 Normenkontrollverfahren

Verstoßt eine Norm gegen höherrangiges Recht so kann das Gericht die Norm aufheben, wenn dagegen im Verfassungsrechtsweg Klage erhoben wird.

§ 24 Besetzung des Gerichts

Das Gericht entscheidet bei Streitigkeiten im Verfassungsrechtsweg immer mit einem Spruchkörper aus einem vorsitzenden Richter und zwei weiteren Richtern.